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Verantwortung

Einsicht

1. die Vorarlberger Landesverfassung ist nie vom Landesvolk sondern zunächst am 14. März 1919 von der selbst ernannten provisorischen Landesversammlung beschlossen, jedoch von den späteren Landtagen mehrfach zu ungunsten des Landesvolkes geändert worden;
2. durch Abmachungen der drei Parteien in der provisorischen Landesversammlung und im späteren Landtag - die mandatsstärkste Partei nannte sich „christlich-sozial“ - wurde dem Landesvolk das Recht auf Selbstbestimmung verweigert;
3. nach dem Subsidiaritätsprinzip hat die österreichische Bundesverfassung den Landesverfassungen zu dienen und nicht umgekehrt; das gilt im übertragenen Sinne auch für die zukünftige EU-Verfassung;
4. nach mehr als 85 Jahren sollte es möglich sein, dem Landesvolk per Volksabstimmung über die Landesverfassung das Recht auf Selbstbestimmung zu geben.

comanitas.com · zuletzt geändert  06. Sep 2005